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   BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13   

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BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13 (https://dejure.org/2014,2135)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2014 - IV ZB 32/13 (https://dejure.org/2014,2135)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - IV ZB 32/13 (https://dejure.org/2014,2135)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13
    Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 8 m. w. N. und ständig).

    Insbesondere muss dem Rechtsanwalt auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO m. w. N.).

    Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 11 m. w. N. und ständig).

    Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m. w. N.).

    Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m. w. N.).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13
    Ob dem zu folgen ist (zweifelnd schon BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511 unter II 2 b, bb), kann offen bleiben.

    Diesbezüglich kann er sich nicht durch büroorganisatorische Maßnahmen vollständig entlasten, weil es nicht um eine "rein äußerliche technische Überprüfung" (BGH, Beschluss vom 18. April 2000 aaO) geht.

  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13
    Für einen solchen Fall hat etwa der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 unter II 2) ein rechtlich zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts verneint, weil er durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, sämtliche ausgehenden Schriftsätze darauf zu kontrollieren, ob sie ordnungsgemäß unterschrieben seien, ausreichende Vorsorge dafür getroffen habe, dass bei normalem Verlauf der Dinge die - in jenem Fall versäumte - Berufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunterzeichnung der Berufungsbegründung "mit Sicherheit" gewahrt worden wäre (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b; Beschlüsse vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn. 5, jeweils m. w. N.).

    Jedenfalls lassen sich - wie bereits der IVb-Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung vom 12. Dezember 1984 (aaO) dargelegt hat - die für eine fehlende Anwaltsunterschrift aufgestellten Grundsätze nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen, in welchen der Anwalt die allein ihm obliegende inhaltliche Schriftsatzkontrolle vernachlässigt.

  • BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05

    Zurechnung des Verschuldens einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13
    Für einen solchen Fall hat etwa der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 unter II 2) ein rechtlich zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts verneint, weil er durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, sämtliche ausgehenden Schriftsätze darauf zu kontrollieren, ob sie ordnungsgemäß unterschrieben seien, ausreichende Vorsorge dafür getroffen habe, dass bei normalem Verlauf der Dinge die - in jenem Fall versäumte - Berufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunterzeichnung der Berufungsbegründung "mit Sicherheit" gewahrt worden wäre (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b; Beschlüsse vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 01.06.2006 - III ZB 134/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Fristen mangels

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13
    Für einen solchen Fall hat etwa der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 unter II 2) ein rechtlich zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts verneint, weil er durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, sämtliche ausgehenden Schriftsätze darauf zu kontrollieren, ob sie ordnungsgemäß unterschrieben seien, ausreichende Vorsorge dafür getroffen habe, dass bei normalem Verlauf der Dinge die - in jenem Fall versäumte - Berufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunterzeichnung der Berufungsbegründung "mit Sicherheit" gewahrt worden wäre (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b; Beschlüsse vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 12/95

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13
    Für einen solchen Fall hat etwa der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 unter II 2) ein rechtlich zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts verneint, weil er durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, sämtliche ausgehenden Schriftsätze darauf zu kontrollieren, ob sie ordnungsgemäß unterschrieben seien, ausreichende Vorsorge dafür getroffen habe, dass bei normalem Verlauf der Dinge die - in jenem Fall versäumte - Berufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunterzeichnung der Berufungsbegründung "mit Sicherheit" gewahrt worden wäre (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 unter II 2 b; Beschlüsse vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

    a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 7).

    Ihm muss insbesondere auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, aaO).

    Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - IV ZB 32/13, juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, 1382; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 7).

  • OLG Hamm, 10.02.2016 - 20 U 207/15
    Damit knüpft das behauptete Versäumnis des Streithelfers an den Verursachungsbeitrag der Klägerin an und unterbricht den Ursachenzusammenhang nicht, sondern setzt ihn fort (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05. Februar 2014 - IV ZB 32/13 -, Rn. 10, juris).
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